Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, um einen Arbeitnehmer zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auch auf dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17)