Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgebers stellt Mobbing dar (23.03.2021)

Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt Mobbing dar. Übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen selbst dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie lang andauern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

(LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2021 - 1 Sa 1220/20)