Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen
Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach den
für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften.
(BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 10 AZR 191/14)