Mindestlohn für pädagogisches Personal auch gilt bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit (18.05.2015)

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen
Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach den
für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften.

(BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 10 AZR 191/14)