Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für Filmschaffende scheitert nicht daran, dass ein auf bis zu zehn Wochen befristeter Vertrag - für das Filmgeschäft gerade notwendige - Verlängerungsklauseln enthält und von diesen Gebrauch gemacht wird. Dies hat Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 9 AL 6/18).
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2020 - L 9 AL 6/18)