Lotsen haben bei defekten Schleusentoren keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls (15.01.2016)

Bleiben die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen, so haben Lotsen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein dient und keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen auslöst.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.11.2015 - 11 U 156/14)