Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1
Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 1 Sa 5/15)