Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe (25.08.2023)

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine
berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

(BAG, Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23)