Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass sich ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen kann, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war.
(SG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017 - S 11 KR 128/17 ER)