Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen (22.12.2015)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Patientin für eine adjuvante Krebstherapie keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Mistelpräparat Iscador M hat. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen.

(BSG, Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R)