Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
(SG Dresden, Urteil vom 13.03.2015 - S 47 KR 541/11)
Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
(SG Dresden, Urteil vom 13.03.2015 - S 47 KR 541/11)