Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung besteht.
(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 - L 5 KR 226/15)