Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern zahlen (02.02.2024)

Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern zahlen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen kann. Das hat das Bayerisches Landessozialgericht entschieden.

(Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2024 - L 5 KR 377/22)