Krankenkasse kann statt des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für eine Schulwegbegleitung verpflichtet werden (09.05.2017)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass
ein schwerbehinderter Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitung auf
seinem Schulweg gegen seine Krankenkasse hat, obwohl es sich dabei um eine Leistung der
Sozialhilfe handelt. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse dürfen nicht zu Lasten der Schwerbehinderten gehen.

(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2017 - L 4 KR 65/17 B ER)