Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der Mann hatte behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage ist außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 So 4619/15)