Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist. Der Begriff "wichtiger Grund" in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner...
(SG Gießen, Urteil vom 22.11.2017 - S 22 AS 734/16)