Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs wegen des Kontakts zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, so werden ihm die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Eine entsprechende Anwendung von § 9 BurlG kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 - 1 Sa 208/21)