Keine Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung (15.08.2023)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätigt.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2023 - 9 B 194/23)