Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätigt.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2023 - 9 B 194/23)