Das Landgericht Berlin hat die Klage einer Diplom-Psychologin abgewiesen, die von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der fehlerhaften Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtline verlangte. Das Gericht verneinte einen Amtshaftungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland, da es im vorliegenden Fall wegen des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie an einem offenkundigen Verstoß fehlte.
(LG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 - 28 O 6/15)