Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit (25.02.2022)

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

(VG Berlin, Urteil vom 18.01.2022 - VG 21 K 170/20)