Kein Vergütunganspruch wegen Annahmeverzugs bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses (21.08.2015)

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d.h. tatsächlich
durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des
Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

(BAG, Urteil vom 19.08.2015 - 5 AZR 975/13)