Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden (31.10.2019)

Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der spontan und ohne Absprache Hilfe beim Anlanden leistet und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Thüringer Landessozialgericht.

(Thüringer LSG, Urteil vom 22.08.2019 - L 1 U 1261/17)