Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung gilt. Für Um- bzw. Abweg besteht hingegen kein Versicherungsschutz.
(Thüringer LSG, Urteil vom 08.01.2018 - L 1 U 900/17)