Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger in der Corona-Pandemie (12.05.2020)

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln. Die empfohlene (Not-)Bevorratung für 10 bis 14 Tage in Zeiten der Corona-Pandemie führt nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

(Hessisches LSG, Beschluss vom 07.05.2020 - L 4 SO 92/10 B ER)