Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten i.H.v. 500,00 Euro. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2022 - L 7 AS 1360/21)