Kein Anspruch auf Opferentschädigung nach tätlichem Angriff bei Nachbarschaftsstreitigkeiten (19.09.2016)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz dann nicht infrage kommt, wenn sich das Opfer als Partei einer langwährenden Nachbarschaftsstreitigkeit nicht um eine friedfertige und sozialadäquate Konfliktregelung bemüht, sondern durch das eigene Verhalten diese Streitigkeit weiter befeuert.

(SG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2016 - S 26 VG 170/16)