Kein Anspruch auf Karenzentschädigung ab Zeitpunkt des Rücktritts vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (31.01.2018)

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich
um einen gegenseitigen Vertrag i.Sd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist
Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei
ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot
zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB).
Ein...

(BAG, Urteil vom 31.01.2018 - 10 AZR 392/17)