Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht dazu verpflichtet ist, einem Leistungsempfänger den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.
(Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.09.2017 - L 7 AS 531/17 B ER)