Jobcenter muss Kosten für tatsächlich genutzte Wohnung übernehmen (01.02.2017)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.

(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2017 - L11 AS 1138/16 B ER)