Impfschaden durch betriebsärztliche Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall (10.08.2015)

Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

(SG Dortmund, Urteil vom 05.08.2015 - S 36 U 818/12)