Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (15.09.2017)

Das Arbeitsgericht Bonn hat der Klage eines in einem Forstamt arbeitenden Ehepaares stattgegeben, das sich gegen das Verbot ihres gemeinsamen Arbeitgebers wandte, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen. Da anderen Mitarbeitern in anderen Forstämtern das Mitbringen eines Hundes gestattet war, fehlte es seitens des Arbeitgebers an einer sachlich ausreichenden Begründung des Verbots.

(ArbG Bonn, Urteil vom 09.08.2017 - 4 Ca 181/16)