Höhe des Verletztengeldes richte sich nach tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt (13.11.2019)

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen - wie z.B. aus Schwarzarbeit - sind bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

(Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2019 - L 9 U 109/17)