Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Vermieter nicht verlangen kann, die Miete vom Jobcenter direkt zu erhalten, wenn ein Empfänger von ALG II-Leistungen die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet.
(Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.08.2015 - L 7 AS 263/15)