Hartz IV: Leistungen des Jobcenters entfalten Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf ein vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto (24.05.2016)

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung hat keine Tilgungswirkung.

(SG Mainz, Urteil vom 13.05.2016 - S 11 AS 1154/16)