Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
(LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER)