Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass die Stadt Landau zwei Grundschülern, die zusammen mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes versagt hat.
(SG Speyer, Urteil vom 23.02.2016 - S 15 AS 857/15)