Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten (20.10.2020)

Ob Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung leben und nur die angemessenen Mietkosten übernommen werden, soll durch die Sonderregelungen des Sozialschutzpakets vorübergehend nicht geprüft werden um Corona bedingte Wohnungsverluste zu vermeiden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat hierzu entschieden, dass diese Regelungen nicht nur für Bestandsmietverträge gelten, sondern auch für Neuanmietungen.

(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2020 - L 11 AS 508/20 B ER)