Hartz IV: Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens stellt keine geeignete Unterkunft dar (23.05.2016)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, sogenanntes "Hartz IV"), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15)