Hartz IV-Berechnung: Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung können zunächst vom Einkommen abgezogen werden (12.05.2016)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeuges oder Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Dadurch ist das Einkommen
des Grundsicherungsempfängers nur noch in geringerer Höhe...

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2015 - L 11 AS 941/13)