Harnblasentumor kann nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit anerkannt werden (30.08.2016)

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Harnblasentumor nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit Nr. 1303 anerkannt werden kann. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind typische, durch entsprechende Schadstoffeinwirkungen entstehende Krebserkrankungen Leukämien und Lymphome. Der Blasenkrebs ist dagegen von der Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst.

(SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 08.08.2016 - S 1 U 1231/16)