Berufskrankheiten sind - ebenso wie Arbeitsunfälle - Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass eine durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachte Krebserkrankung der Harnwege als eine solche Berufskrankheit anzusehen ist.
(Hessisches LSG, Urteil vom 21.02.2017 - L 3 U 9/13)