Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig entschieden, dass keine Hilfebedürftigkeit bei
Grundsicherungsempfängern besteht, die familiären Unterhalt als Darlehen beziehen.
(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 27.06.2017 - L 11 AS 378/17 B ER)