Größe eines funktionell nicht eingeschränkten und nicht als Mikropenis zu qualifizierenden Penis stellt krankenversicherungsrechtlich keine Krankheit dar (18.04.2018)

Die Größe eines funktionell nicht eingeschränkten Penis stellt krankenversicherungsrechtlich keine Krankheit dar, soweit kein Mikropenis vorliegt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist daher nicht verpflichtet, für die Kosten einer auf eine Penisverlängerung zielenden Operation aufzukommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2018 - L 5 KR 3247/16)