Grob fahrlässiges Verhalten durch Nutzung von Sommerreifen setzt winterliche Straßenverhältnisse voraus (23.01.2018)

Die Nutzung von Sommerreifen ist als grob fahrlässig zu werten, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Solche liegen nicht vor, wenn sich lediglich an Brücken oder anderen kältegefährdenden Stellen Glätte bildet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.

(AG Mannheim, Urteil vom 22.05.2015 - 3 C 308/14)