Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der
Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb
des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
(BAG, Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15)