Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.
(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2022 - L 16 KR 344/21)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.
(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2022 - L 16 KR 344/21)