Für das Elterngeld sind auch Verluste als "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen (01.11.2016)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts sind und zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld führen können.

(BSG, Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R)