Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Feststellung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit eine primäre Gonarthrose und das Fehlen maßgeblicher Konkurrenzursachen voraussetzt.
(SG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 - S 1 U 2600/15)