Fristlose Kündigung nach Hitlergruß gerechtfertigt (02.11.2016)

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, fristlos gekündigt werden darf. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.

(ArbG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 - 12 Ca 348/15)