Fahrten zum ersten Kunden hin und vom letzten Kunden weg sind bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort als Arbeitszeit anzurechnen (11.09.2015)

Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar. Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

(EuGH, Urteil vom 10.09.2015 - C-266/14)