Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist nicht stets grob fahrlässig, so dass die Kaskoversicherung bei einem Unfall nicht stets ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg hervor.
(Amtsgericht Papenburg, Urteil vom 10.03.2016 - 20 C 322/15)